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Bewerbungsfragen im Check: Was ist erlaubt und was nicht
  • HARTMUT NAUJOK
  • Bewerbungsfragen im Check: Was ist erlaubt und was nicht
10.05.2025 21:03

Bewerbungsfragen im Check: Was ist erlaubt und was nicht

Im Bewerbungsgespräch erlaubt sind nur Fragen, die für den Job wichtig sind. Privates bleibt tabu, und Sie müssen längst nicht alles preisgeben. Erfahren Sie, welche Themen erlaubt sind und wo Ihre Privatsphäre geschützt bleibt.

Ein künftiger Arbeitgeber darf Ihnen nur Fragen stellen, an deren Beantwortung er ein berechtigtes Interesse hat. Das betrifft vor allem Fragen zu Ihrem beruflichen Werdegang, Ihren Bildungsabschlüssen oder spezifischen Qualifikationen. Wenn Sie sich für eine Stelle bewerben, bei der Sie für finanzielle Belange zuständig wären, etwa als Kassenkraft, Buchhalter oder in der Bank, darf der Arbeitgeber auch nach eventuellen Schulden oder Vorstrafen wegen Vermögensdelikten fragen. Wer sich als Kraftfahrer bewirbt, muss wahrheitsgemäß auf Fragen zu verkehrsrechtlichen Vorstrafen antworten. Fragen zur Gesundheit sind nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit den Anforderungen des Jobs stehen. Ein Friseurbetrieb darf beispielsweise nach Allergien gegen Chemikalien fragen, und bei einer körperlich anstrengenden Tätigkeit kann der Arbeitgeber Informationen zu Rücken- oder Gelenkproblemen erfragen. Unzulässig sind dagegen Fragen zu Gewerkschafts-, Partei- oder Religionszugehörigkeit, wenn dies keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hat. Eine Ausnahme bildet die Frage nach der Religionszugehörigkeit bei kirchlichen Arbeitgebern, wie beispielsweise bei konfessionell geführten Krankenhäusern oder Kindertagesstätten.

Auch die Familienplanung ist Privatsache und gehört nicht ins Bewerbungsgespräch. Fragen nach einer geplanten Heirat oder nach der Absicht, eine Familie zu gründen, müssen Bewerber nicht wahrheitsgemäß beantworten. Ebenso ist die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft in der Regel unzulässig, da sie zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen könnte. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Schwangerschaft für die konkrete Tätigkeit von Bedeutung wäre – beispielsweise bei einer schwangeren Schauspielerin, die eine körperlich anspruchsvolle Rolle übernehmen soll. Achtung allerdings: Werden erlaubte Fragen falsch beantwortet, drohen die Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung.

(Quelle: Promakler Media (FT) / Kategorie: Allgemeines / Bild: gpointstudio@iStock)

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Serviceplattform für Informationssicherheit, Datenmanagement und Datensicherheit
Serviceplattform zur Haftungsvermeidung der Organschaft

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Grundschutz Praktiker des BSI, Bonn
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